Zusammenfassung
Einbaupflicht |
- für Neu- und Umbauten: |
ab 24.06.2005 |
- für bestehende Wohnungen: |
bis 31.12.2014 |
|
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
|
Verantwortlich |
- für den Einbau: |
der Eigentümer |
- für die Betriebsbereitschaft: |
der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Gesetzliche Grundlage
In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der § 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. |
|