Sie befinden sich hier: >> Unauffällige Lebensretter >>
Banner - Frank Hartmann

Rauchmelderpflicht in Hessen

Zusammenfassung

Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
 
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
 
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der § 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.